Die Kaution ist der Teil des Mietverhältnisses, bei dem am meisten Geld ohne Notwendigkeit verloren geht. Nicht weil die Regeln kompliziert wären, sondern weil zwei Fristen übersehen werden: Die Schlüssel gehen zu früh heraus, und nach der Rückgabe der Wohnung wird zu lange gewartet.

Üblich sind drei Bruttomonatsmieten. Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht, sehr hohe Kautionen halten im Streitfall aber nicht, und sie schrecken gute Interessenten ab.

Auf einen Blick

Höhe: üblich drei Bruttomonatsmieten, gesetzlich nicht gedeckelt. Anlage: fruchtbringend anzulegen und vom eigenen Vermögen getrennt zu halten, im Voll- und im Teilanwendungsbereich (§ 16b iVm § 1 Abs 4 MRG), also auch bei der vermieteten Neubau- oder Eigentumswohnung. Die Zinsen gehören dem Mieter. Auszahlung der Schlüssel: ausnahmslos erst, wenn Kaution und erste Miete vollständig am Konto sind. Rückgabe: unverzüglich nach Ende des Mietverhältnisses, soweit keine berechtigten Forderungen offen sind. Ihre eigene Frist: Ersatzansprüche wegen Beschädigung oder übermäßiger Abnützung erlöschen ein Jahr nach Rückstellung, wenn sie nicht bis dahin gerichtlich geltend gemacht wurden (§ 1111 ABGB). Rechtsstand: August 2026.

Wie hoch darf die Kaution sein?

Das Gesetz nennt keine Obergrenze. Durchgesetzt haben sich drei Bruttomonatsmieten, also Hauptmietzins samt Betriebskosten und Umsatzsteuer. Bei möbliert vermieteten Wohnungen sieht man auch mehr, das ist begründbar, solange ein sachlicher Grund dahintersteht.

Was nicht funktioniert: eine sehr hohe Kaution als Ersatz für eine schlechte Bonitätsprüfung. Wer die Kaution nur mit Mühe aufbringt, hat auch mit der Miete Mühe. Die Auswahl entscheidet sich vorher, nicht über die Kautionshöhe.

Wie muss die Kaution angelegt werden?

Fruchtbringend und getrennt vom eigenen Vermögen, in der Praxis auf einem Sparbuch oder Kautionskonto, das dem Mieter zugeordnet ist. Die Zinsen stehen dem Mieter zu.

Diese Pflicht trifft fast jeden Vermieter. § 16b MRG gilt nicht nur im Vollanwendungsbereich, sondern über § 1 Abs 4 MRG auch in der Teilanwendung, also für frei finanzierte Neubauten und für vermietete Eigentumswohnungen. Ausgenommen ist praktisch nur die Vollausnahme, das Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen. Auch über die Höhe des Rückforderungsanspruchs entscheidet für diese Objekte das Außerstreitverfahren (§ 16b Abs 4 MRG), der Mieter kommt also billig und schnell zu einer Entscheidung.

Die Kaution auf dem eigenen Girokonto liegen zu lassen, ist der häufigste Fehler bei privaten Vermietern. Er fällt erst auf, wenn es Streit gibt oder wenn es eng wird: In Ihrer Insolvenz hat der Mieter nur dann ein Absonderungsrecht, wenn die Kaution abgegrenzt veranlagt war.

Wann gebe ich die Schlüssel heraus?

Erst wenn Kaution und erste Miete vollständig gutgeschrieben sind. Nicht bei Vorlage eines Überweisungsbelegs, nicht bei Zusage, nicht gegen Teilzahlung.

Schreiben Sie es als Zug-um-Zug-Regelung in den Vertrag, nicht als Bedingung für das Zustandekommen: Kaution und erste Miete sind bis zum vereinbarten Übergabetag fällig, die Schlüssel werden gegen Nachweis des Zahlungseingangs übergeben. Nennen Sie Übergabetag und Mietbeginn mit Datum. So findet die Diskussion vor der Übergabe statt, wo Sie noch etwas in der Hand haben, und die Klausel hält auch gegenüber einem Verbraucher.

Wichtig

Nach der Schlüsselübergabe kehrt sich die Lage um. Ab dann müssen Sie klagen, um zu Geld zu kommen, während vorher der Mieter etwas von Ihnen wollte. Diese eine Regel spart mehr Geld als alle anderen zusammen.

Welche Abzüge halten am Ende?

Berechtigt sind offene Mietzinse und Betriebskosten sowie Schäden, die über die normale Abnützung hinausgehen. Nicht berechtigt sind Abzüge für gewöhnliche Gebrauchsspuren, also abgewohnte Böden nach vielen Jahren oder Bohrlöcher in üblichem Ausmaß.

Die Grenze zwischen Abnützung und Schaden ist Auslegungssache und wird in der Praxis über zwei Dinge entschieden: den Zustand bei Übergabe und die Dauer des Mietverhältnisses. Beides belegen Sie mit dem Übergabeprotokoll und mit Fotos. Ohne diese Unterlagen gewinnen Sie die Diskussion nicht, auch wenn Sie sachlich recht haben.

Aus der Praxis

Fotografieren Sie bei Übergabe und Rückgabe dieselben Stellen aus demselben Blickwinkel: jeden Raum von der Tür aus, Boden, Fenster, Bad, Küche, Zählerstände. Fünfzehn Minuten Arbeit, und Sie haben eine Beweislage, gegen die schwer zu argumentieren ist. Datum und Uhrzeit stehen in den Bilddaten ohnehin drin.

Wie lange darf ich die Kaution behalten?

Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist zurückzuzahlen, was nicht für berechtigte Forderungen gebraucht wird, und zwar unverzüglich. Ein pauschales Einbehalten für ein paar Monate, bis die Betriebskostenabrechnung kommt, ist nicht gedeckt. Wenn eine Abrechnung noch aussteht, behalten Sie einen nachvollziehbaren Teilbetrag ein und erklären das schriftlich.

Umgekehrt haben Sie eine harte Frist: Ersatzansprüche wegen Beschädigung oder übermäßiger Abnützung müssen Sie binnen eines Jahres ab Rückstellung der Wohnung bei Gericht geltend machen, sonst ist das Recht erloschen (§ 1111 ABGB). Das ist keine Verjährung, die man unterbricht: Eine Abrechnung, eine Mahnung oder ein laufendes Gespräch halten die Frist nicht auf.

Praktisch heißt das zweistufig. Rechnen Sie innerhalb weniger Wochen ab, mit Kostenvoranschlag und schriftlicher Aufstellung. Und setzen Sie sich das Fristende in den Kalender: Ist nach zehn Monaten nichts unterschrieben, klagen oder abhaken. Für offene Mieten und Betriebskosten gelten dagegen die üblichen drei Jahre.

Der Ablauf, der sich bewährt hat

  1. Kaution und erste Miete am Konto, dann Übergabe mit Protokoll und Fotos.
  2. Kaution auf ein eigenes Kautionskonto, Beleg zum Akt.
  3. Bei Beendigung Termin für die Rückgabe vereinbaren, wieder Protokoll und Fotos.
  4. Innerhalb weniger Wochen abrechnen: offene Beträge, Schäden mit Kostenvoranschlag.
  5. Restbetrag samt Zinsen überweisen, Abrechnung schriftlich beilegen.
Ing. Christoph Eiber, MBA
Ing. Christoph Eiber, MBA
Geschäftsführer der CE Immo Group GmbH, Akademischer Immobilienmanager

Christoph Eiber führt die CE Immo Group in Wels und ist seit über 18 Jahren in der Immobilienvermittlung und Projektentwicklung in Oberösterreich tätig. Er bewertet und vermarktet Wohnungen, Häuser, Grundstücke und Zinshäuser im Zentralraum Wels–Linz.

Stand: 16. August 2026. Dieser Beitrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und gibt die Rechtslage zum genannten Stand wieder. Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung ändern sich. Für Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Der Beitrag ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Darf ich mehr als drei Monatsmieten Kaution verlangen?

Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht, drei Bruttomonatsmieten sind aber der Maßstab. Deutlich höhere Beträge brauchen einen sachlichen Grund, etwa eine hochwertige Möblierung, sonst sind sie im Streitfall angreifbar.

Muss ich die Kaution verzinsen?

Ja, sie ist fruchtbringend anzulegen, und die Zinsen gehören dem Mieter, im Voll- wie im Teilanwendungsbereich. In der Praxis führt das zu einem Kautionssparbuch oder einem eigenen Konto. Auf dem Girokonto des Vermieters hat die Kaution nichts verloren.

Kann ich die Kaution mit der letzten Miete gegenrechnen?

Der Mieter darf das nicht einseitig, und Sie sollten es auch nicht anbieten. Die Kaution soll gerade für das da sein, was am Ende auffällt. Wird sie vorher verwohnt, steht Ihnen bei der Rückgabe nichts mehr zur Verfügung.

Was mache ich, wenn der Schaden höher ist als die Kaution?

Dann rechnen Sie zunächst mit der Kaution ab und fordern den Rest schriftlich ein, mit Frist und Kostenvoranschlag. Behalten Sie dabei die Jahresfrist des § 1111 ABGB im Auge: Bleibt der Rest offen, muss die Klage vor Ablauf des Jahres bei Gericht sein, sonst erlischt der Anspruch.

Was ist mit der Betriebskostenabrechnung, die erst später kommt?

Behalten Sie einen nachvollziehbaren Teilbetrag ein und schreiben Sie dem Mieter, warum und bis wann. Den Rest zahlen Sie sofort aus. Das ist zulässig und vermeidet den Vorwurf, Sie würden die Kaution grundlos zurückhalten.

Was ist Ihre Immobilie wert?

Kostenlose, unverbindliche Einwertung durch den regionalen Profi, mit echten Vergleichsdaten aus Wels, Linz und dem Zentralraum.

Jetzt Bewertung anfordern
Passend dazu

Weiterlesen im Ratgeber

Vermieten · 6 Min. Lesezeit

Wohnung aufwerten vor der Vermietung: was bringt wirklich mehr Miete

Vor der Neuvermietung stellt sich immer dieselbe Frage: investieren oder so lassen? Was Mieter tatsächlich bezahlen, was nur Geld kostet, und wie die Reihenfolge aussieht.

Vermieten · 7 Min. Lesezeit

Vermieten und Steuer: Abschreibung, Reparaturen, was absetzbar ist

Die Miete ist steuerpflichtig, aber die Rechnung fällt oft günstiger aus als gedacht. Was Sie ansetzen dürfen, was auf 15 Jahre verteilt wird und wo Vermieter Geld liegen lassen.

Vermieten · 5 Min. Lesezeit

Übergabeprotokoll für die Mietwohnung: was hineingehört

Ein Protokoll schreibt man in zwanzig Minuten. Ohne eines diskutiert man beim Auszug über Dinge, die niemand mehr belegen kann. Was hineingehört, Punkt für Punkt.