Stirbt der Mieter, endet der Mietvertrag nicht automatisch – er läuft weiter. Wer jetzt Vermieter ist, steht vor zwei Fragen: Gibt es Angehörige, die kraft Gesetzes in den Vertrag eintreten? Und wenn nicht – wie kommt man geordnet zu einer Auflösung? Dazwischen liegen einige Wochen Verlassenschaftsverfahren, in denen vor allem eines gilt: nichts eigenmächtig räumen, sondern die richtigen Stellen kontaktieren und Fristen sauber dokumentieren.

Mieter verstorben – auf einen Blick

Der Mietvertrag läuft weiter – der Tod des Mieters beendet ihn nicht automatisch Eintrittsrecht: nahe Angehörige mit gemeinsamem Haushalt und dringendem Wohnbedürfnis rücken kraft Gesetzes nach – Ablehnung nur binnen 14 Tagen Ohne Eintrittsberechtigte: die Erben treten automatisch als Rechtsnachfolger ein; der Tod ohne eintrittsberechtigte Personen ist im MRG ein Kündigungsgrund Sonderkündigungsrecht: gesetzliche Kündigungsfrist 1 Monat, für Erben UND Vermieter, auch bei Befristung – Erklärung binnen 14 Tagen nach dem Todesfall, sonst gilt der Vertrag samt seinen Fristen weiter Miete: läuft weiter und ist Forderung gegen die Verlassenschaft – beim Gerichtskommissär (Notar) anmelden Tabu: Wohnung eigenmächtig betreten, räumen oder Schlösser tauschen

Der Mietvertrag endet nicht mit dem Tod

Der erste Reflex vieler Vermieter ist verständlich – und falsch: Die Wohnung ist nicht „frei", nur weil der Mieter verstorben ist. Das Mietverhältnis besteht fort. Was sich ändert, ist die Frage, mit wem: entweder mit eintrittsberechtigten Angehörigen oder mit der Verlassenschaft beziehungsweise später den Erben.

Für Sie als Vermieter heißt das in den ersten Tagen:

  1. Nichts überstürzen. Wohnung nicht betreten, nichts entfernen, keine Schlösser tauschen – dazu gleich mehr.
  2. Klären, wer im Haushalt gelebt hat. Davon hängt ab, ob ein gesetzliches Eintrittsrecht besteht.
  3. Den Gerichtskommissär ausfindig machen. Für jede Verlassenschaft ist ein Notar als Gerichtskommissär zuständig; er ist Ihr Ansprechpartner für Forderungen und die weitere Abwicklung. Welcher Notar zuständig ist, lässt sich über das Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes in Erfahrung bringen.
  4. Alles schriftlich dokumentieren – ab jetzt zählen Fristen.

Wer darf in den Mietvertrag eintreten?

Das Mietrechtsgesetz gibt bestimmten Angehörigen ein Eintrittsrecht: Ehegatten und eingetragenen Partnern, Lebensgefährten nach mehrjährigem gemeinsamen Haushalt, Verwandten in gerader Linie – also insbesondere Kindern – sowie unter engeren Voraussetzungen Geschwistern.

Zwei Bedingungen müssen zusammenkommen:

  • Gemeinsamer Haushalt: Die Person muss schon bisher mit dem Mieter in der Wohnung gelebt haben. Wer nur gemeldet war, aber woanders wohnte, tritt nicht ein.
  • Dringendes Wohnbedürfnis: Die Person braucht die Wohnung tatsächlich zum Wohnen.

Der Eintritt passiert kraft Gesetzes, also automatisch – es braucht keinen neuen Vertrag und keine Zustimmung des Vermieters. Eintrittsberechtigte, die das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, müssen das dem Vermieter binnen 14 Tagen nach dem Tod bekannt geben – sonst sind sie mit allen Rechten und Pflichten Mieter, samt Mietzins. Für Sie als Vermieter bedeutet das: Sie können den Eintritt nicht verhindern, aber Sie dürfen die Voraussetzungen hinterfragen – und sollten das auch, denn „ich bin das Kind des Verstorbenen" allein genügt eben nicht, wenn die Person seit Jahren woanders lebt.

In einer engen Konstellation erlaubt das Gesetz außerdem eine Anhebung des Hauptmietzinses: wenn Geschwister oder volljährige Kinder in einen vor dem 1. März 1994 abgeschlossenen Mietvertrag eintreten – und auch dann nur bis zu einem gesetzlich gedeckelten Betrag je Quadratmeter. Beim Eintritt von Ehepartnern, Lebensgefährten und minderjährigen Kindern ist keine Anhebung zulässig. Die Prüfung lohnt sich bei alten Verträgen trotzdem fast immer: Wer sie versäumt, schreibt einen Jahrzehnte alten Mietzins für eine weitere Generation fest.

Kein Eintrittsberechtigter: die Verlassenschaft übernimmt

Lebte der Mieter allein, fällt das Mietrecht in die Verlassenschaft. Bis zur Einantwortung – also der gerichtlichen Übergabe des Nachlasses an die Erben – ist die Verlassenschaft selbst Ihr Vertragspartner, vertreten über den Gerichtskommissär beziehungsweise die erbantrittserklärten Erben.

Wichtig zum Verständnis: Die Erben treten automatisch in den Mietvertrag ein – als Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen, ob sie wollen oder nicht. Niemand muss dafür etwas unterschreiben. Was das Gesetz ihnen gibt, ist ein kurzes Ausstiegsfenster – und genau dort liegt die Falle.

Die 14-Tage-Falle beim Sonderkündigungsrecht: Nach dem Tod des Mieters steht beiden Seiten – den Erben wie dem Vermieter – ein Sonderkündigungsrecht mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat zu, und zwar auch bei befristeten Verträgen. Wer davon Gebrauch machen will, muss das aber rasch erklären: Erben, die die Wohnung nicht weiternutzen wollen, sollen das dem Vermieter binnen 14 Tagen nach dem Todesfall bekannt geben. Verstreicht dieses Fenster ungenutzt, sind die Erben ganz normal in den Vertrag eingetreten – und wer eintritt, übernimmt den Vertrag zur Gänze, samt seiner vertraglichen Kündigungsfrist, also meist drei Monate zum Monatsletzten, oder samt restlicher Befristung. Aus einer schnellen Trennung werden so rasch mehrere zusätzliche Monatsmieten.

Für Vermieter sind daneben drei Dinge wesentlich:

  • Die Miete läuft weiter. Sie ist eine Forderung gegen die Verlassenschaft. Melden Sie offene und laufende Mieten beim Gerichtskommissär an – schriftlich, mit Aufstellung.
  • Der Tod ohne Eintrittsberechtigte ist ein Kündigungsgrund. Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes können Sie das Mietverhältnis gerichtlich aufkündigen, wenn niemand eintrittsberechtigt ist. Außerhalb des MRG greift das Sonderkündigungsrecht – handeln Sie dabei selbst ebenso zügig, denn das kurze Zeitfenster gilt für beide Seiten.
  • Die einvernehmliche Auflösung ist fast immer der schnellste Weg. Erben wollen selten eine leere Wohnung weiterzahlen, Vermieter wollen neu vermieten. Eine schriftliche Auflösungsvereinbarung mit der Verlassenschaft oder den Erben – samt Übergabetermin und Regelung für die Räumung – erspart beiden Seiten das Kündigungsverfahren.

Erbt tatsächlich niemand und wird die Verlassenschaft überschuldet abgewickelt oder fällt sie mangels Erben an den Bund, dauert es länger – umso wichtiger, dass Ihre Forderungen von Anfang an angemeldet sind.

Aus der Praxis

Wir haben genau diesen Fall gerade auf dem Tisch: Erben, die davon ausgingen, den Mietvertrag des Verstorbenen jederzeit rasch beenden zu können – und das 14-Tage-Fenster verstreichen ließen. Damit sind sie regulär in den Vertrag eingetreten, es gilt die vertragliche Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsletzten, und die Verlassenschaft zahlt für eine Wohnung, die niemand mehr nutzt. Die Lehre für beide Seiten: Nach einem Todesfall ist die Kündigungsfrage keine, die man „nach dem Begräbnis in Ruhe" klärt. Wer vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen will, muss das in den ersten zwei Wochen erklären – schriftlich und nachweisbar.

Was Sie jetzt nicht tun dürfen

Wichtig

Die Wohnung samt Inventar gehört zur Verlassenschaft – auch wenn die Miete offen ist. Eigenmächtig die Wohnung räumen, Gegenstände entsorgen oder die Schlösser tauschen ist rechtlich Besitzstörung und kann Schadenersatzforderungen auslösen, selbst wenn es „nur um alte Möbel" geht. Auch das Betreten sollte nur im Notfall (Wasserrohrbruch, Gefahr im Verzug) und dokumentiert erfolgen. Der Weg führt immer über den Gerichtskommissär, die Erben oder – wenn es schnell gehen muss – über eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Verlassenschaftsvertretung.

Dasselbe gilt für die Kaution: Sie sichert Ihre Ansprüche aus dem Mietverhältnis und wird am Ende ordnungsgemäß abgerechnet – gegenüber der Verlassenschaft beziehungsweise den Erben, nicht gegenüber demjenigen Angehörigen, der zufällig zuerst anruft.

Schritt für Schritt: der Ablauf für Vermieter

SchrittWas zu tun ist
1. Todesfall bekanntNichts räumen, nichts betreten; Todesdatum und Informationsquelle notieren
2. Haushalt klärenLebte jemand in der Wohnung mit? Mögliche Eintrittsberechtigte ansprechen (Ablehnungsfrist: 14 Tage)
3. Gerichtskommissär ermittelnÜber das Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes; Kontakt schriftlich aufnehmen
4. Forderungen anmeldenOffene und laufende Mieten, Betriebskosten – mit Aufstellung
5. Weichenstellung binnen 14 TagenEintritt: Vertrag läuft weiter, Mietzinsanhebung bei Altverträgen prüfen · Kein Eintritt: Sonderkündigung erklären oder einvernehmlich auflösen
6. ÜbergabeProtokoll mit Zählerständen und Fotos, Kaution abrechnen, Räumung durch die Erben
Ing. Christoph Eiber, MBA
Ing. Christoph Eiber, MBA
Geschäftsführer der CE Immo Group GmbH, Akademischer Immobilienmanager

Christoph Eiber führt die CE Immo Group in Wels und ist seit über 18 Jahren in der Immobilienvermittlung und Projektentwicklung in Oberösterreich tätig. Er bewertet und vermarktet Wohnungen, Häuser, Grundstücke und Zinshäuser im Zentralraum Wels–Linz.

Stand: 31. Juli 2026. Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Endet der Mietvertrag automatisch, wenn der Mieter stirbt?

Nein. Das Mietverhältnis besteht fort – entweder mit eintrittsberechtigten Angehörigen, die kraft Gesetzes nachrücken, oder mit der Verlassenschaft beziehungsweise den Erben. Beendet wird es erst durch Kündigung, Zeitablauf oder eine einvernehmliche Auflösung.

Wer zahlt die Miete nach dem Tod des Mieters?

Bis zur Klärung die Verlassenschaft, danach die Erben oder die eingetretenen Angehörigen. Melden Sie offene und laufende Mieten schriftlich beim Gerichtskommissär an – so sind sie im Verlassenschaftsverfahren als Forderung erfasst.

Wann darf ich als Vermieter nach dem Tod des Mieters kündigen?

Wenn niemand eintrittsberechtigt ist. Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ist der Tod des Mieters ohne eintrittsberechtigte Personen ein gesetzlicher Kündigungsgrund, der gerichtlich geltend gemacht wird. Außerhalb des MRG gibt es ein Sonderkündigungsrecht mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat, das auch bei befristeten Verträgen greift – die Erklärung dazu soll binnen 14 Tagen nach dem Todesfall erfolgen. Schneller und günstiger ist in der Praxis meist die einvernehmliche Auflösung mit der Verlassenschaft.

Was gilt für die Erben des verstorbenen Mieters?

Sie treten als Rechtsnachfolger automatisch in den Mietvertrag ein – samt Pflicht zur Mietzahlung. Wollen sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen, müssen sie das dem Vermieter binnen 14 Tagen nach dem Todesfall bekannt geben und können dann mit der gesetzlichen Frist von einem Monat kündigen, auch bei befristeten Verträgen. Wer das Fenster verstreichen lässt, ist regulär eingetreten – und damit an die vertraglichen Kündigungsregeln gebunden, meist drei Monate zum Monatsletzten oder die restliche Befristungsdauer.

Darf ich die Wohnung räumen, wenn die Erben sich nicht melden?

Nein. Wohnung und Inventar gehören zur Verlassenschaft; eigenmächtige Räumung ist Besitzstörung und kann teuer werden. Wenn sich niemand rührt, wenden Sie sich an den Gerichtskommissär und betreiben Sie die Kündigung – die Räumung erfolgt am Ende geordnet durch die Erben oder auf Basis eines Räumungstitels.

Können die Kinder des Verstorbenen einfach in der Wohnung bleiben?

Nur, wenn sie eintrittsberechtigt sind – also schon bisher im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben und ein dringendes Wohnbedürfnis besteht. Ein Kind, das seit Jahren woanders lebt, hat kein Eintrittsrecht; dann fällt das Mietrecht in die Verlassenschaft. Als Vermieter dürfen Sie die Voraussetzungen prüfen und im Zweifel Nachweise verlangen.

Kann ich die Miete erhöhen, wenn Angehörige eintreten?

In bestimmten Konstellationen ja – das Gesetz sieht nach dem Eintritt eine Anhebung des Hauptmietzinses vor, abhängig davon, wer eintritt und welcher Mietzins bisher galt. Die Prüfung lohnt sich fast immer, gerade bei alten Verträgen mit sehr niedrigem Zins. Lassen Sie die Konstellation konkret beurteilen, bevor Sie ein Anhebungsbegehren stellen.

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