Die Übergabe unter Vorbehalt des Fruchtgenusses ist der Weg, mit dem in Österreich die meisten Eltern eine Mietimmobilie zu Lebzeiten weitergeben. Das Eigentum geht an das Kind, die Erträge bleiben bis zum Tod bei den Eltern. Der Reiz liegt auf der Hand, die Fallstricke liegen weniger offen. Vier davon sind teuer.

Übergabe mit Fruchtgenuss – auf einen Blick

Grunderwerbsteuer: Stufentarif 0,5 / 2 / 3,5 % vom Grundstückswert, nicht vom Verkehrswert1 Eintragungsgebühr: 1,1 % vom dreifachen Einheitswert statt vom Verkaufswert2 Immobilienertragsteuer: bei der Übergabe keine, weil unentgeltlich3 Die Mieten bleiben steuerlich bei den Eltern, solange der Fruchtgenuss läuft Die Erhaltung trifft ebenfalls die Eltern, nicht das Kind4 Pflichtteil: Geschwister können die Übergabe zeitlich unbegrenzt anrechnen lassen5 Muss ins Grundbuch: ohne Einverleibung ist der Fruchtgenuss gegenüber Dritten wertlos6

Fruchtgenuss oder Wohnrecht: der Unterschied kostet Miete

Beides sind Dienstbarkeiten, und beide werden im selben Atemzug genannt. Sie sind aber nicht dasselbe.

Das Wohnungsgebrauchsrecht erlaubt, die bewohnbaren Teile eines Hauses „zu seinem Bedürfnisse zu benützen".7 Das heißt: selbst wohnen, mehr nicht. Der Fruchtgenuss ist das Recht, eine fremde Sache „mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen".8 Darunter fällt auch die Vermietung.

Der Unterschied wird an dem Tag wichtig, an dem jemand ins Pflegeheim übersiedelt. Beim Gebrauchsrecht steht die Wohnung dann leer, beim Fruchtgenuss bringt sie Miete, und die Miete zahlt einen Teil der Pflege. Wer eine Immobilie übergibt und sich absichern will, vereinbart deshalb im Regelfall den Fruchtgenuss, nicht das Wohnrecht.

Was die Übergabe wirklich kostet

Zwei Posten fallen an, und beide sind deutlich niedriger als bei einem Verkauf, weil das Gesetz die Übergabe im Familienkreis begünstigt.

Die Grunderwerbsteuer gilt bei einem Erwerb unter Lebenden durch nahe Angehörige immer als unentgeltlich, unabhängig davon, ob eine Gegenleistung vereinbart ist.9 Damit greift der Stufentarif: 0,5 % für die ersten 250.000 Euro, 2 % für die nächsten 150.000, darüber 3,5 %. Bemessen wird nicht vom Verkehrswert, sondern vom Grundstückswert.1

Die Eintragungsgebühr im Grundbuch beträgt normalerweise 1,1 % vom Verkaufswert. Bei der Übergabe an ein Kind wird stattdessen der dreifache Einheitswert herangezogen, höchstens aber 30 % des Werts.2 Der Einheitswert liegt weit unter dem Marktwert, weshalb dieser Posten meist im dreistelligen Bereich bleibt.

Übergabe ans KindVerkauf an einen Dritten
Verkehrswert400.000 €400.000 €
Grunderwerbsteuer2.650 € (Stufentarif, Grundstückswert 320.000 €)14.000 € (3,5 %)
Eintragungsgebühr726 € (3× Einheitswert 22.000 €)4.400 € (1,1 %)
Eingabengebühr47 €47 €
Summe an Staat und Gerichtrund 3.400 €rund 18.400 €

Dazu kommt in beiden Fällen die Vertragserrichtung durch Notar oder Rechtsanwalt.

Wichtig

Aufteilen auf mehrere Jahre bringt nichts. Für die Stufe des Steuersatzes werden Erwerbe derselben Person an denselben Erwerber innerhalb der letzten fünf Jahre zusammengerechnet.10 Wer die Hälfte heute und die Hälfte in drei Jahren überträgt, landet in derselben Stufe, als hätte er alles auf einmal übergeben.

Die Mieten bleiben bei Ihnen, die Reparaturen auch

Solange der Fruchtgenuss läuft, fließen die Mieteinnahmen an die Eltern und werden auch von ihnen versteuert. Das Kind ist Eigentümer im Grundbuch, hat aber vorerst keine Einkünfte aus der Immobilie.

Was dabei regelmäßig übersehen wird: Die Lasten wandern mit. Der Fruchtnießer übernimmt die auf der Sache haftenden Lasten und die laufenden Abgaben, soweit sie aus den gezogenen Nutzungen bestritten werden können.11 Und er ist verpflichtet, die Sache „als ein guter Haushälter" zu erhalten und „aus dem Ertrage die Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen".4

Im Klartext: Das neue Dach zahlen weiterhin die Eltern, nicht das Kind. Wer die Übergabe damit begründet, die Immobilie loszuwerden, hat das Gegenteil erreicht. Ein Fruchtgenuss gibt das Eigentum ab und behält die Arbeit.

Aus der Praxis

Die Abschreibung ist der Punkt, an dem diese Gestaltung steuerlich kippen kann. Nach der Übergabe hat der Fruchtnießer keine eigenen Anschaffungskosten mehr, das Kind erzielt keine Einkünfte. In der Praxis wird das über eine vertraglich vereinbarte Substanzabgeltung gelöst, also eine laufende Zahlung des Fruchtnießers an den Eigentümer. Diese Konstruktion beruht auf Rechtsprechung, nicht auf einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz, und der Verwaltungsgerichtshof ist streng: Wurde die Substanzabgeltung erst nachträglich vereinbart, nachdem der Steuerberater darauf hingewiesen hatte, und wurde sie zudem nie tatsächlich gezahlt, sondern nur gegenverrechnet, hält sie dem Fremdvergleich nicht stand und wird nicht anerkannt.18 Sie gehört also von Anfang an in den Vertrag und muss dann auch fließen. Und sie macht den Fruchtnießer nicht zum wirtschaftlichen Eigentümer: Auch ein grundbücherlich einverleibtes Fruchtgenussrecht samt Belastungs- und Veräußerungsverbot genügt dafür allein nicht.19

Immobilienertragsteuer: jetzt keine, später schon

Die Übergabe selbst ist unentgeltlich und damit kein Veräußerungsvorgang. Es fällt keine Immobilienertragsteuer an.

Verschoben ist sie damit trotzdem nur. Bei unentgeltlich erworbenen Grundstücken ist für die spätere Besteuerung auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen.3 Das Kind übernimmt also die steuerliche Vorgeschichte der Eltern samt Anschaffungsdatum. Verkauft es die Immobilie irgendwann, wird gerechnet, als hätten die Eltern verkauft.

Genau daran hängt ein Datum, das viele noch nicht am Schirm haben: Mit 1. Jänner 2027 sinken die pauschalen Anschaffungskosten für Altvermögen von 86 auf 80 % des Erlöses. Die Steuerbelastung steigt damit von 4,2 auf 6 % des Verkaufserlöses.12 Eine Übergabe an das Kind ändert daran nichts, weil das Anschaffungsdatum mitwandert. Wer davon betroffen ist und ohnehin verkaufen will, findet die Rechnung im Beitrag ImmoESt 2027.

Ein Detail, das Geld spart

Verkauft das Kind die Immobilie innerhalb von drei Jahren nach der Übergabe, kann die Immobilienertragsteuer auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden, soweit für denselben Erwerb bereits Grunderwerbsteuer gezahlt wurde.13 Das ist kein Automatismus. Es muss beantragt werden.

Der Pflichtteil: was die Geschwister später verlangen können

Hier liegt der Fallstrick, der Familien Jahre später auseinanderbringt.

Schenkungen an Personen, die zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, werden auf Verlangen der Verlassenschaft hinzugerechnet und auf den Pflichtteil des Beschenkten angerechnet.5 Für Schenkungen an Nicht-Pflichtteilsberechtigte gilt eine Frist von zwei Jahren vor dem Tod.14 Für die eigenen Kinder gilt sie nicht. Eine Übergabe an ein Kind bleibt also auch nach zwanzig Jahren anrechenbar.

Bewertet wird die geschenkte Sache auf den Zeitpunkt der Schenkung. Dieser Wert wird dann mit dem Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt aufgewertet.15 Wer heute eine Wohnung um 300.000 Euro übergibt, muss damit rechnen, dass in zwanzig Jahren ein indexierter Betrag in der Rechnung steht.

Praktisch heißt das: Wenn mehrere Kinder da sind und nur eines die Immobilie bekommt, gehört die Frage auf den Tisch, bevor der Vertrag unterschrieben wird. Ein Pflichtteilsverzicht der übrigen Kinder gegen eine Abgeltung ist der übliche Weg und braucht einen Notariatsakt.

Zwei Eintragungen, ohne die es nicht hält

Der Fruchtgenuss muss einverleibt werden. Eine Dienstbarkeit an einer Liegenschaft wird nur durch die Eintragung im Grundbuch erworben.6 Eine bloße Vereinbarung im Übergabevertrag bindet das Kind, aber niemanden sonst. Verkauft es die Immobilie weiter oder pfändet ein Gläubiger, steht der Fruchtnießer ohne Eintragung mit leeren Händen da.

Das Belastungs- und Veräußerungsverbot gehört dazu. Es verhindert, dass das Kind die Immobilie ohne Zustimmung verkauft oder belastet. Gegen Dritte wirkt ein solches Verbot nur, wenn es zwischen Angehörigen begründet und im Grundbuch eingetragen ist.16 Zwischen Eltern und Kindern ist genau das erfüllt. Ohne Eintragung ist es eine Absichtserklärung.

Zeigt sich später eine konkrete Gefahr für die Substanz, kann der Eigentümer vom Fruchtnießer eine Sicherstellung verlangen.17 Das ist der seltene, aber vorgesehene Weg für den umgekehrten Fall.

Die umgekehrte Variante: Fruchtgenuss ans Kind, Immobilie bleibt bei Ihnen

Manche Familien wollen es genau andersherum. Die Immobilie bleibt im eigenen Eigentum, nur das Fruchtgenussrecht geht an das Kind. Der Gedanke dahinter ist die Steuer: Die Mieteinnahmen landen dann beim studierenden Kind, das wenig oder gar nichts zahlt, statt beim Elternteil im Spitzensteuersatz.

Steuerlich heißt das Zuwendungsfruchtgenuss, und dazu gibt es eine Linie des Verwaltungsgerichtshofs, die seit vierzig Jahren hält. Sie ist für diese Gestaltung unangenehm eindeutig.

Der Ausgangspunkt: Einkünfte werden nicht dem zugerechnet, der sie bekommt, sondern dem, dem die Einkunftsquelle gehört. Wird die Einkunftsquelle nicht übertragen, bleiben die Einkünfte beim Eigentümer, auch wenn er sie im Voraus an jemand anderen abtritt. Die Weitergabe ist dann bloße Einkommensverwendung und steuerlich unbeachtlich. Ob das entgeltlich, unentgeltlich oder zur Erfüllung der Unterhaltspflicht geschieht, ist ausdrücklich egal.20

Damit die Einkunftsquelle wirklich übergeht, verlangt der Gerichtshof vom Kind:21

  • es trägt das Unternehmerwagnis, also die Verlustgefahr
  • es trägt die Aufwendungen, insbesondere den Erhaltungsaufwand
  • es tritt den Mietern gegenüber als Vermieter auf, trifft neue Mietzinsvereinbarungen, und die Miete geht auf sein Konto
  • es hat eine rechtlich abgesicherte Position für eine gewisse Dauer
  • und die tatsächlichen Verhältnisse müssen den vertraglichen entsprechen

Wie streng das gehandhabt wird, zeigt der Verlauf der Entscheidungen.

EntscheidungKonstellationErgebnis
12.11.1986, 86/13/0023GrundsatzfallBegriffe getrennt: beim Zuwendungsfruchtgenuss entsteht beim Berechtigten eine neue Einkunftsquelle, der Eigentümer verliert seine22
28.11.2007, 2003/14/0065Mutter räumt drei minderjährigen Kindern per „Unterhaltsvertrag" den Fruchtgenuss an einer Eigentumswohnung einNicht anerkannt. Keine Übertragung der Einkunftsquelle23
22.10.2015, 2012/15/0146Der Fruchtgenussbesteller vermietet selbst, im eigenen Namen, auf unbestimmte ZeitNicht anerkannt. Im bloßen Aufrechterhalten eines Mietvertrags liegt keine Eigeninitiative24
19.10.2016, Ra 2014/15/0039Fruchtgenuss im Grundbuch, Belastungsverbot, eigene Mietverträge, alle Lasten getragenZurechnung der Mieten unstrittig, aber keine Abschreibung: das allein macht kein wirtschaftliches Eigentum19
20.10.2021, Ra 2021/15/0008Ehemann räumt der Ehefrau für zehn Jahre ein Fruchtgenussrecht ein, notariell beglaubigt; sie legt dem bestehenden Mieter ein MietanbotNicht anerkannt. Ein bestehender Mietvertrag, der in gleicher Form fortgeführt wird, ist keine unternehmerische Initiative21
08.09.2022, Ra 2021/15/0054Vater räumt seinen minderjährigen Töchtern den Fruchtgenuss an einer vermieteten Liegenschaft ein, Nutzung stand schon beim Ankauf fest, Kündigung mit einem Monat möglichNicht anerkannt, Revision zurückgewiesen25

Der letzte Fall ist der lehrreichste, weil dort fast alles formal richtig gemacht war. Es scheiterte an der Wirklichkeit: Der Vater hatte beim Kauf schon entschieden, wer einziehen würde, die Betriebskosten wurden nie tatsächlich von den Töchtern getragen, und der Fruchtgenuss war mit einem Monat kündbar. Der Gerichtshof hielt dazu fest, dass beim Fruchtnießer das Unternehmerrisiko ohnehin eingeschränkt ist, weil ihm die Substanz nicht gehört. Genau deshalb muss die Unternehmerinitiative umso ausgeprägter ausfallen.25

Wichtig

Für die Praxis heißt das: Der Zuwendungsfruchtgenuss an ein Kind funktioniert steuerlich nur, wenn das Kind die Vermietung tatsächlich selbst betreibt. Eine schon vermietete Wohnung einfach weiterlaufen zu lassen und nur die Miete umzuleiten, reicht nicht. Bei minderjährigen Kindern kommt hinzu, dass sie selbst kaum unternehmerisch handeln können, was die Sache zusätzlich erschwert. Wer diesen Weg gehen will, sollte ihn vorher mit der Steuerberatung anhand dieser Kriterien durchgehen. Die Vertragsurkunde allein entscheidet nichts, es zählt die tatsächliche Gestaltung.

Ing. Christoph Eiber, MBA
Ing. Christoph Eiber, MBA
Geschäftsführer der CE Immo Group GmbH, Akademischer Immobilienmanager

Christoph Eiber führt die CE Immo Group in Wels und ist seit über 18 Jahren in der Immobilienvermittlung und Projektentwicklung in Oberösterreich tätig. Er bewertet und vermarktet Wohnungen, Häuser, Grundstücke und Zinshäuser im Zentralraum Wels–Linz.

Rechtsgrundlagen
  1. § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1987 – beim unentgeltlichen Erwerb beträgt die Steuer für die ersten 250.000 Euro 0,5 %, für die nächsten 150.000 Euro 2 % und darüber 3,5 % des Grundstückswerts. Nach § 4 Abs. 3 Z 1 GrEStG ist bei diesen Erwerbsvorgängen vom Wert des Grundstücks (§ 6) zu berechnen, nicht vom Verkehrswert.
  2. § 26a Abs. 1 Z 1 GGG – bei der Übertragung einer Liegenschaft an einen Verwandten in gerader Linie ist für die Eintragungsgebühr der dreifache Einheitswert heranzuziehen, maximal jedoch 30 % des Werts des einzutragenden Rechts. Der Gebührensatz beträgt nach TP 9 lit. b Z 1 GGG 1,1 % vom Wert des Rechtes, die Eingabengebühr nach TP 9 lit. a GGG 47 Euro.
  3. § 30 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 – bei unentgeltlich erworbenen Grundstücken ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen.
  4. § 513 ABGB – der Fruchtnießer ist verbunden, die dienstbare Sache „als ein guter Haushälter in dem Stande, in welchem er sie übernommen hat, zu erhalten, und aus dem Ertrage die Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen".
  5. § 783 Abs. 1 ABGB – auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten oder eines Erben sind Schenkungen an Personen, die dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören, der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den Pflichtteil der beschenkten Person anzurechnen. Eine zeitliche Begrenzung sieht die Bestimmung nicht vor.
  6. § 481 Abs. 1 ABGB – das dingliche Recht der Dienstbarkeit kann an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden.
  7. § 521 ABGB – die Servitut der Wohnung ist das Recht, die bewohnbaren Teile eines Hauses „zu seinem Bedürfnisse zu benützen".
  8. § 509 ABGB – die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache „mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen".
  9. § 7 Abs. 1 Z 1 lit. c GrEStG 1987 – ein Erwerb unter Lebenden durch den in § 26a Abs. 1 Z 1 GGG angeführten Personenkreis gilt als unentgeltlich. Dazu zählen Verwandte in gerader Linie, also auch Kinder.
  10. § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1987 – Erwerbe von derselben Person an denselben Erwerber innerhalb der letzten fünf Jahre sind durch Zusammenrechnung als Vorerwerbe für die Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen (vertikale Zusammenrechnung).
  11. § 512 ABGB – der Fruchtnießer übernimmt alle Lasten, die zur Zeit der bewilligten Fruchtnießung mit der dienstbaren Sache verbunden waren, sowie alle ordentlichen und außerordentlichen Schuldigkeiten, „in so fern sie aus den während der Dauer der Fruchtnießung gezogenen Nutzungen bestritten werden können".
  12. § 30 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2026, nach § 124b Z 498 EStG erstmals auf Grundstücksveräußerungen nach dem 31. Dezember 2026 anzuwenden. Die pauschalen Anschaffungskosten sinken von 86 auf 80 % des Veräußerungserlöses, der steuerpflichtige Anteil steigt damit von 14 auf 20 %; bei 30 % Steuersatz sind das 6,0 statt 4,2 % des Erlöses.
  13. § 30 Abs. 8 EStG 1988 – die auf Grundstücksveräußerungen entfallende Einkommensteuer wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige infolge des unentgeltlichen Erwerbs innerhalb der letzten drei Jahre Grunderwerbsteuer entrichtet hat.
  14. § 782 Abs. 1 ABGB – Schenkungen an Personen, die nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören, sind nur hinzuzurechnen, wenn sie der Verstorbene in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod wirklich gemacht hat.
  15. § 788 ABGB – die geschenkte Sache ist auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde; dieser Wert ist auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen.
  16. § 364c ABGB – ein vertragsmäßiges Veräußerungs- oder Belastungsverbot wirkt gegen Dritte dann, wenn es unter anderem zwischen Eltern und Kindern begründet und im öffentlichen Buch eingetragen wurde.
  17. § 520 ABGB – der Eigentümer kann vom Fruchtnießer nur bei einer sich äußernden Gefahr die Sicherstellung der Substanz verlangen.
  18. VwGH 31.01.2019, Ra 2017/15/0021 – die Vereinbarung einer Substanzabgeltung wurde erst nachträglich, nach Beratung durch den steuerlichen Vertreter, getroffen und in den Streitjahren nie tatsächlich gezahlt, sondern nur gegen eine Kaufpreisforderung verrechnet. Der Verwaltungsgerichtshof beanstandete die Beurteilung des Bundesfinanzgerichts nicht, wonach eine solche Vereinbarung einem Fremdvergleich nicht standhält und daher weder Werbungskosten noch Vorsteuerabzug vermittelt.
  19. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0039 – das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wurde aufgehoben. Die Fruchtnießerin war nicht schon deshalb wirtschaftliche Eigentümerin im Sinn des § 24 Abs. 1 lit. d BAO, weil Fruchtgenussrecht und Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch einverleibt waren; ungeprüft geblieben war, wem Wertsteigerungen zugutekommen und wen Wertminderungen belasten.
  20. VwGH 20.10.2021, Ra 2021/15/0008 – Voraussetzung für die Beurteilung der Einkünfte eines Fruchtnießers als originäre Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 3 EStG 1988 ist die Übertragung der Einkunftsquelle; unmaßgeblich ist, ob sie in Erfüllung einer Unterhaltspflicht, freiwillig, entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird. Wird sie nicht übertragen, bleiben die Einkünfte solche des Inhabers der Einkunftsquelle, und die Abtretung ist eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung.
  21. VwGH 20.10.2021, Ra 2021/15/0008 – Zurechnungssubjekt ist, wer das Unternehmerrisiko trägt; die fruchtgenussberechtigte Person muss die Aufwendungen tragen, am Wirtschaftsleben teilnehmen, die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestalten, den Mietern gegenüber als Bestandgeberin auftreten und über eine rechtlich abgesicherte Position für eine gewisse Dauer verfügen. Für die steuerliche Beurteilung ist „nicht die äußere rechtliche Form, sondern allein die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge maßgeblich".
  22. VwGH 12.11.1986, 86/13/0023 – beim Zuwendungsfruchtgenuss entsteht für den Fruchtgenussberechtigten eine neue Einkunftsquelle, während der Eigentümer seine bisherige verliert. Beim Vorbehaltsfruchtgenuss verbleibt dem Berechtigten eine Einkunftsquelle, die mit der bisherigen aber nicht ident ist, weil die Gefahr des Substanzverlustes auf den Erwerber übergeht.
  23. VwGH 28.11.2007, 2003/14/0065 – die Mutter räumte ihren 1986, 1989 und 1991 geborenen Kindern mit einem als „Unterhaltsvertrag" bezeichneten Vertrag vom 15.01.1999 unentgeltlich das Fruchtgenussrecht an einer vermieteten Eigentumswohnung bis zu deren Volljährigkeit ein. Eine Übertragung der Einkunftsquelle lag nicht vor. Der Gerichtshof verwies auf VwGH 04.03.1986, 85/14/0133, VwSlg 6082 F/1986, und hielt fest, dass der Fruchtnießer auch die ihm nach §§ 512 und 513 ABGB obliegenden Lasten zu tragen hat.
  24. VwGH 22.10.2015, 2012/15/0146 – Einkünfte können einer Person nur zugerechnet werden, wenn sie die Einkunftserzielung nach eigenem Dafürhalten gestaltet und die anfallenden Aufwendungen trägt. Im bloßen Aufrechterhalten eines bestehenden Mietvertrags läge keine Eigeninitiative der Fruchtgenussberechtigten.
  25. VwGH 08.09.2022, Ra 2021/15/0054 – der Vater hatte seinen minderjährigen Töchtern ein Fruchtgenussrecht an einer vermieteten Liegenschaft eingeräumt. Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen. Weil die eingesetzten Wirtschaftsgüter nicht im wirtschaftlichen Eigentum der Fruchtgenussberechtigten stehen und ein Verlust grundsätzlich nicht eintreten kann, liegt nur ein eingeschränktes Unternehmerrisiko vor; die Zurechnung setzt daher voraus, dass „die Unternehmerinitiative umso ausgeprägter" vorliegt.

Stand: 28. August 2026. Dieser Beitrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und gibt die Rechtslage zum genannten Stand wieder. Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung ändern sich. Für Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Der Beitrag ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Was kostet es, ein Haus an das Kind zu überschreiben?

An Steuern und Gerichtsgebühren deutlich weniger als ein Verkauf. Bei einem Haus mit 400.000 Euro Verkehrswert liegen Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr und Eingabengebühr zusammen bei rund 3.400 Euro, gegenüber rund 18.400 Euro bei einem Verkauf an einen Fremden. Dazu kommt die Vertragserrichtung durch Notar oder Rechtsanwalt.

Zahlt man bei der Übergabe an das Kind Immobilienertragsteuer?

Nein. Die unentgeltliche Übergabe ist kein Veräußerungsvorgang. Beim späteren Verkauf durch das Kind wird allerdings auf den Anschaffungszeitpunkt der Eltern abgestellt, die Steuer ist also nur verschoben, nicht erspart.

Wer versteuert die Mieteinnahmen nach der Übergabe?

Der Fruchtnießer, also weiterhin die Eltern. Das Kind ist zwar Eigentümer, erzielt aber keine Einkünfte aus der Immobilie, solange der Fruchtgenuss läuft.

Wer zahlt Reparaturen und das neue Dach?

Der Fruchtnießer. Er ist verpflichtet, die Sache als guter Haushälter zu erhalten und die Ausbesserungen aus dem Ertrag zu besorgen. Auch die laufenden Abgaben trägt er, soweit sie aus den Erträgen gedeckt sind. Das ist der Punkt, an dem die Erwartung am häufigsten von der Rechtslage abweicht.

Was ist der Unterschied zwischen Fruchtgenuss und Wohnrecht?

Das Wohnungsgebrauchsrecht erlaubt nur die Nutzung für den eigenen Bedarf. Der Fruchtgenuss umfasst den gesamten Ertrag und damit auch die Vermietung. Wer übergibt und die Möglichkeit behalten will, die Immobilie später zu vermieten, braucht den Fruchtgenuss.

Können die Geschwister später etwas verlangen?

Ja. Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Kinder werden auf Verlangen ohne zeitliche Begrenzung der Verlassenschaft hinzugerechnet und auf den Pflichtteil des Beschenkten angerechnet. Der Wert wird auf den Schenkungszeitpunkt ermittelt und dann mit dem Verbraucherpreisindex bis zum Todeszeitpunkt aufgewertet.

Kann das Kind die Immobilie einfach weiterverkaufen?

Wenn nichts im Grundbuch steht, ja. Deshalb gehören der Fruchtgenuss und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt. Zwischen Eltern und Kindern wirkt ein solches Verbot auch gegen Dritte, sofern es eingetragen ist.

Kann ich meinem Kind den Fruchtgenuss geben und die Immobilie behalten?

Zivilrechtlich ja, steuerlich fast nie. Der Verwaltungsgerichtshof rechnet die Mieteinkünfte nur dann dem Kind zu, wenn tatsächlich die Einkunftsquelle übertragen wurde: Das Kind muss das Unternehmerwagnis tragen, die Aufwendungen zahlen, gegenüber den Mietern als Vermieter auftreten und eine rechtlich abgesicherte Position auf gewisse Dauer haben. Wird eine bereits vermietete Wohnung unverändert weitergeführt und nur die Miete umgeleitet, bleibt es steuerlich beim Eigentümer.21 In einem Fall, in dem ein Vater seinen minderjährigen Töchtern den Fruchtgenuss an einer vermieteten Liegenschaft eingeräumt hatte, wurde die Zurechnung an die Töchter abgelehnt.25

Lässt sich die Übergabe auf mehrere Jahre aufteilen, um Steuer zu sparen?

Nein. Für den Stufentarif werden Erwerbe derselben Person an denselben Erwerber innerhalb der letzten fünf Jahre zusammengerechnet. Die Aufteilung ändert am Ergebnis nichts.

Alle Angaben nach der geltenden Fassung, Stand 28. August 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

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