Die Umwidmung von Grünland in Bauland ist der größte Wertsprung, den ein Grundstück machen kann. Seit 2025 greift der Gesetzgeber ein zweites Mal darauf zu. Der Umwidmungszuschlag erhöht nicht den Steuersatz, sondern die Bemessungsgrundlage, und deshalb wird er regelmäßig unterschätzt.

Umwidmungszuschlag – auf einen Blick

Höhe: 30 % Zuschlag auf die positiven Einkünfte aus dem Verkauf1 Betroffen: Umwidmungen nach dem 31. Dezember 20241 Betrifft nur den umgewidmeten Grund und Boden, nicht das Gebäude1 Deckel: Einkünfte plus Zuschlag dürfen den Veräußerungserlös nicht übersteigen1 Der Steuersatz bleibt bei 30 %2 Nicht betroffen: Umwidmungen bis Ende 2024, auch wenn später verkauft wird1

Wie der Zuschlag rechnet

Er wird auf die positiven Einkünfte aufgeschlagen, also auf den bereits ermittelten Gewinn, und zwar nach allen anderen Regeln der Gewinnermittlung.1

Ein Beispiel für Altvermögen, das nach der Umwidmung verkauft wird. Bei einer Umwidmung nach dem 31. Dezember 1987 werden die Anschaffungskosten pauschal mit 40 Prozent des Erlöses angesetzt, ab 2027 mit 30 Prozent.3

ohne Zuschlagmit Umwidmungszuschlag
Verkaufserlös500.000 €500.000 €
Pauschale Anschaffungskosten (40 %)200.000 €200.000 €
Einkünfte300.000 €300.000 €
Umwidmungszuschlag 30 %+ 90.000 €
Bemessungsgrundlage300.000 €390.000 €
Steuer bei 30 %90.000 €117.000 €

27.000 Euro mehr, ohne dass sich am Verkauf etwas geändert hat. Bezogen auf den Erlös steigt die Belastung von 18 auf 23,4 Prozent.

Wichtig

Der Zuschlag trifft zusätzlich zu der ab 2027 wirksamen Verschärfung. Ab 1. Jänner 2027 sinken die pauschalen Anschaffungskosten bei umgewidmeten Grundstücken von 40 auf 30 Prozent des Erlöses.3 Wer 2027 verkauft und nach 2024 umgewidmet hat, bekommt beides. Aus 300.000 Euro Einkünften im Beispiel oben würden dann 350.000, plus 105.000 Zuschlag, also 455.000 Euro Bemessungsgrundlage. Die Rechnung dazu steht im Beitrag ImmoESt 2027.

Wo die Grenze liegt

Das Gesetz zieht eine Obergrenze ein, die in der Praxis selten, aber dann entscheidend greift: Der Zuschlag ist nur insoweit zu berücksichtigen, als die Summe aus positiven Einkünften und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös nicht übersteigt.1

Bei Altvermögen mit pauschalen Anschaffungskosten von 40 Prozent kann das nicht passieren, weil 60 plus 18 Prozent unter 100 bleiben. Ab 2027, mit 30 Prozent Pauschale, sind es 70 plus 21 Prozent, also 91 Prozent. Auch das bleibt darunter. Relevant wird der Deckel dort, wo die tatsächlichen Anschaffungskosten sehr niedrig sind und nach der Regelmethode gerechnet wird, etwa bei einem geerbten Grundstück, das der Rechtsvorgänger vor Jahrzehnten fast geschenkt bekommen hat.

Was als Umwidmung gilt

Der Zuschlag knüpft an denselben Umwidmungsbegriff an wie die Pauschalbesteuerung.1 Gemeint ist eine Änderung der Widmung, die erstmals eine Bebauung im Umfang einer Widmung als Bauland ermöglicht, und zwar nach dem letzten entgeltlichen Erwerb.3

Daraus folgt zweierlei. Eine Umwidmung, die schon vor dem Kauf stattgefunden hat, löst nichts aus. Und eine Widmungsänderung innerhalb des Baulands, etwa von Wohngebiet in gemischtes Baugebiet, ist keine Umwidmung in diesem Sinn.

Wie eine Umwidmung im Verkaufsprozess sonst noch wirkt, steht im Beitrag Grundstück verkaufen.

Aus der Praxis

Das Datum der Umwidmung ist ab jetzt ein Vertragsdatum wie jedes andere. Lassen Sie sich von der Gemeinde den Beschluss samt Datum geben und legen Sie ihn zum Kaufakt. Bei Umwidmungen rund um den Jahreswechsel 2024/2025 entscheidet dieses Datum über 30 Prozent Zuschlag, und die Beweislast liegt bei Ihnen.

Wen es besonders trifft

Landwirte mit Baulandreserven. Der klassische Fall: Ein Streifen Grünland wird umgewidmet, ein Teil davon verkauft. Genau dort ist der Wertsprung am größten und damit auch der Zuschlag.

Erben von Grundstücken. Bei unentgeltlichem Erwerb wandert der Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers mit. Wird nach dem Erbfall umgewidmet und verkauft, greift der Zuschlag ebenso.

Wer ohnehin verkaufen wollte. Die Kombination aus Zuschlag seit 2025 und niedrigeren Pauschalen ab 2027 macht den Verkaufszeitpunkt zu einer Rechenfrage. Maßgeblich ist der Abschluss des Kaufvertrags, nicht der Zahlungseingang.

Was der Zuschlag für den Verkaufszeitpunkt bedeutet

Zwei Stichtage wirken jetzt zusammen, und sie ziehen in dieselbe Richtung.

KonstellationBelastung
Umwidmung bis 2024, Verkauf bis Ende 2026Pauschale 40 %, kein Zuschlag
Umwidmung bis 2024, Verkauf ab 2027Pauschale 30 %, kein Zuschlag
Umwidmung ab 2025, Verkauf bis Ende 2026Pauschale 40 %, plus 30 % Zuschlag
Umwidmung ab 2025, Verkauf ab 2027Pauschale 30 %, plus 30 % Zuschlag

Für den Zuschlag zählt das Umwidmungsdatum, für die Pauschale das Verkaufsdatum. Wer bereits umgewidmet hat und ohnehin verkaufen will, hat damit einen konkreten Grund, das Verpflichtungsgeschäft nicht ins neue Jahr rutschen zu lassen. Maßgeblich ist der Abschluss des Kaufvertrags, nicht der Zahlungseingang.

Wie Sie das Umwidmungsdatum belegen

Der Zuschlag hängt an einem einzigen Datum, und dieses Datum steht nicht im Grundbuch. Es ergibt sich aus dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde und dem zugehörigen Gemeinderatsbeschluss samt aufsichtsbehördlicher Genehmigung.

Holen Sie sich deshalb rechtzeitig:

  • den Flächenwidmungsplanauszug mit der aktuellen Widmung
  • den Beschluss des Gemeinderats mit Datum
  • bei älteren Widmungen den Nachweis, dass die Bebauungsmöglichkeit bereits vor dem letzten entgeltlichen Erwerb bestand, weil dann gar keine Umwidmung im steuerlichen Sinn vorliegt3

Bei Umwidmungen rund um den Jahreswechsel 2024/2025 entscheidet dieses Blatt über 30 Prozent Zuschlag. Es gehört in den Kaufakt, nicht in eine Lade.

Was das für die Preisverhandlung heißt

Der Zuschlag verändert die Rechnung des Verkäufers, nicht die des Käufers. Genau deshalb taucht er in Verhandlungen oft zu spät auf.

Ein Beispiel aus dem Zentralraum: 1.200 m² Grünland, 2025 in Bauland umgewidmet, Verkauf um 420.000 Euro. Bei Altvermögen und pauschalen Anschaffungskosten von 40 Prozent bleiben 252.000 Euro Einkünfte, dazu 75.600 Euro Zuschlag. Bei 30 Prozent Steuersatz sind das 98.280 Euro statt 75.600 Euro ohne Zuschlag.

Wer diese Zahl erst nach der Unterschrift kennt, hat 22.680 Euro nicht eingepreist. Wer sie vorher kennt, kann sie in die Preisfindung nehmen oder den Verkauf anders takten. Beides ist besser als die Überraschung im Folgejahr.

Bei einer Bewertung durch uns wird der Punkt mitgerechnet, sobald die Widmungshistorie bekannt ist. Was eine Bewertung sonst noch klärt, steht im Beitrag Was ist meine Immobilie wert?.

Ing. Christoph Eiber, MBA
Ing. Christoph Eiber, MBA
Geschäftsführer der CE Immo Group GmbH, Akademischer Immobilienmanager

Christoph Eiber führt die CE Immo Group in Wels und ist seit über 18 Jahren in der Immobilienvermittlung und Projektentwicklung in Oberösterreich tätig. Er bewertet und vermarktet Wohnungen, Häuser, Grundstücke und Zinshäuser im Zentralraum Wels–Linz.

Rechtsgrundlagen
  1. § 30 Abs. 6a EStG 1988 – im Fall einer nach dem 31. Dezember 2024 erfolgten Umwidmung eines Grundstücks im Sinne des Abs. 4 Z 1 zweiter und dritter Satz sind die sich aus Abs. 3 bis 6 ergebenden positiven Einkünfte aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Bodens um einen Umwidmungszuschlag von 30 % zu erhöhen. Der Zuschlag ist nur insoweit zu berücksichtigen, als die Summe aus positiven Einkünften und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös nicht übersteigt. Nach § 124b Z 473 EStG 1988 ist die Bestimmung erstmals auf Grundstücksveräußerungen nach dem 30. Juni 2025 anzuwenden.
  2. § 30a Abs. 1 EStG 1988 – Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen einem besonderen Steuersatz von 30 %.
  3. § 30 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 – bei einer Umwidmung des Grundstückes nach dem 31. Dezember 1987 sind die Anschaffungskosten pauschal anzusetzen; der Prozentsatz sinkt nach § 30 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2026 mit Wirkung für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2026 von 40 auf 30 % des Veräußerungserlöses (§ 124b Z 498 EStG 1988). Als Umwidmung gilt eine Widmungsänderung nach dem letzten entgeltlichen Erwerb, die erstmals eine Bebauung im Umfang einer Widmung als Bauland ermöglicht.

Stand: 28. August 2026. Dieser Beitrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und gibt die Rechtslage zum genannten Stand wieder. Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung ändern sich. Für Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Der Beitrag ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Ab wann gilt der Umwidmungszuschlag?

Er gilt für Umwidmungen, die nach dem 31. Dezember 2024 erfolgt sind. Auf das Datum des Verkaufs kommt es dafür nicht an, sondern auf das Datum der Umwidmung.

Wird der Zuschlag auf die Steuer oder auf den Gewinn aufgeschlagen?

Auf die Einkünfte, also auf die Bemessungsgrundlage. Der Steuersatz von 30 Prozent bleibt unverändert. Wirtschaftlich bedeutet das eine Erhöhung der Belastung um 30 Prozent des ohnehin fälligen Betrages.

Gilt der Zuschlag auch für das Gebäude?

Nein. Er betrifft ausdrücklich nur die Veräußerung des umgewidmeten Grund und Bodens. Bei einer bebauten Liegenschaft ist der Erlös daher aufzuteilen.

Was, wenn ich nur einen Teil des Grundstücks verkaufe?

Dann betrifft der Zuschlag den verkauften, umgewidmeten Teil. Bei Teilverkäufen aus einer größeren Fläche ist die Zuordnung sauber zu dokumentieren, weil sonst die gesamte Fläche in die Beurteilung gerät.

Kann ich den Zuschlag vermeiden, indem ich an ein Kind übergebe?

Nein. Die unentgeltliche Übergabe ist kein Veräußerungsvorgang, sie löst also weder Immobilienertragsteuer noch Zuschlag aus. Verkauft das Kind später, gelten dieselben Regeln, weil Anschaffungszeitpunkt und Umwidmungsdatum mitwandern. Details dazu im Beitrag Immobilie überschreiben und Fruchtgenuss behalten.

Gibt es eine Obergrenze?

Ja. Die Summe aus positiven Einkünften und Zuschlag darf den Veräußerungserlös nicht übersteigen. Praktisch greift das nur bei sehr niedrigen tatsächlichen Anschaffungskosten.

Was ist mit Umwidmungen aus dem Jahr 2024?

Sie lösen keinen Zuschlag aus, auch wenn der Verkauf später stattfindet. Für sie bleibt es bei der Pauschalbesteuerung ohne Aufschlag, mit den ab 2027 geänderten Prozentsätzen.

Alle Angaben nach der geltenden Fassung, Stand 28. August 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.

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