Die meisten Erbengemeinschaften scheitern nicht an bösem Willen, sondern an Arithmetik: Ein unteilbares Haus soll unter drei Menschen aufgeteilt werden, die unterschiedlich viel Geld, unterschiedlich viel Zeit und sehr unterschiedliche Erinnerungen an dieses Haus haben. Einer will verkaufen, eine will vermieten, der Dritte hat als Kind dort das Radfahren gelernt.

Dieser Beitrag beschreibt, was rechtlich gilt, welche vier Wege aus der Gemeinschaft führen und woran man erkennt, welcher davon der richtige ist. Wie das Verlassenschaftsverfahren bis dahin abläuft, steht im Beitrag Immobilie geerbt – was nun?

Erbengemeinschaft und Immobilie – auf einen Blick

Ab wann: Die Gemeinschaft entsteht mit der Einantwortung, davor gehört alles der Verlassenschaft1 Laufende Verwaltung: Mehrheit nach Anteilen, nicht nach Köpfen2 Verkauf, Umbau, größere Investition: braucht alle3 Jeder kann raus: Aufhebung der Gemeinschaft ist ein Recht jedes Miteigentümers, nicht Verhandlungssache4 Wenn das Haus nicht teilbar ist: gerichtliche Versteigerung, auf Antrag eines Einzigen5 Erlösabschlag bei Versteigerung: in der Praxis deutlich, dazu Verfahrens- und Sachverständigenkosten Steuerhebel: Erfüllt ein Erbe die Hauptwohnsitzbefreiung, kann die Übertragung an ihn den ganzen Verkauf steuerfrei machen6

Was eine Erbengemeinschaft rechtlich ist

Bis zur Einantwortung gehört der Nachlass niemandem persönlich, sondern der Verlassenschaft.1 Erst mit der Einantwortung werden aus den Erben Miteigentümer nach ideellen Quoten. Wichtig: Ideelle Quoten heißen nicht, dass jemandem das Erdgeschoss gehört und jemandem der erste Stock. Jedem gehört ein rechnerischer Anteil am ganzen Haus.

Daraus folgt die Regel, die den ganzen Rest erklärt: Niemand kann allein über die Immobilie verfügen, aber jeder kann verlangen, dass die Gemeinschaft endet.

Wer darf was entscheiden?

Das Gesetz unterscheidet zwei Ebenen, und der Unterschied ist in der Praxis der häufigste Streitpunkt.

Ordentliche Verwaltung – alles, was den laufenden Betrieb betrifft: Versicherung zahlen, Heizung warten, Rasen mähen lassen, einen bestehenden Mietvertrag fortführen, kleinere Reparaturen. Hier entscheidet die Mehrheit, und zwar nach Anteilen, nicht nach Köpfen.2 Wer 60 Prozent hält, entscheidet gegen zwei Miterben mit je 20.

Wichtige Veränderungen – Verkauf, Umbau, Neuvermietung auf lange Sicht, größere Investitionen. Hier reicht die Mehrheit nicht. Wird ein Miterbe überstimmt, kann er Sicherstellung für künftigen Schaden oder den Austritt aus der Gemeinschaft verlangen; kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht.3

Für den Verkauf heißt das schlicht: Ohne Unterschrift aller geht nichts. Ein Kaufvertrag über eine Liegenschaft im Miteigentum, den nur zwei von drei unterschreiben, ist für die Liegenschaft als Ganzes wertlos.

Die vier Wege aus der Gemeinschaft

Weg 1: Gemeinsamer Verkauf

Alle verkaufen, der Erlös wird nach Quoten geteilt. Das ist in den meisten Fällen die sauberste Lösung, weil sie einen unteilbaren Vermögenswert in teilbares Geld verwandelt und niemand den anderen finanzieren muss.

Der Nachteil ist emotional, nicht wirtschaftlich: Das Elternhaus ist weg. Wer diesen Punkt in der Familie nicht ausspricht, bekommt ihn später als Blockade zurück.

Weg 2: Ein Erbe übernimmt und zahlt aus

Ein Miterbe übernimmt die Immobilie zur Gänze und zahlt die anderen aus. Das setzt drei Dinge voraus, die alle drei gerne unterschätzt werden:

  1. Einen Wert, den alle akzeptieren. Solange jeder eine andere Zahl im Kopf hat, ist jede Verhandlung vergiftet.
  2. Eine Finanzierung. Banken behandeln die Auszahlung von Miterben wie einen Kauf, mit denselben Anforderungen an Eigenmittel und Haushaltsrechnung. Wer zwei Geschwister mit je 150.000 Euro auszahlen will, braucht eine Finanzierung über 300.000 Euro.
  3. Nüchternheit auf beiden Seiten. Der Übernehmer will einen niedrigen Wert, die Weichenden einen hohen. Das ist normal und lässt sich nur über ein belastbares Gutachten lösen.

Steuerlich ist die Ausgleichszahlung kein Nebenaspekt: Soweit ein Erbe mehr erhält, als seiner Quote entspricht, und dafür zahlt, liegt insoweit ein entgeltlicher Erwerb vor. Das gehört mit Notar und Steuerberatung durchgerechnet, bevor eine Zahl im Raum steht.

Weg 3: Gemeinsam behalten und vermieten

Funktioniert, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Das Objekt trägt sich, und es gibt jemanden, der sich dauerhaft kümmert. Beides muss man ehrlich prüfen. Ein Haus aus den Siebzigern mit Ölheizung und Originalfenstern trägt sich selten ohne Investition, und „wir kümmern uns halt gemeinsam" bedeutet nach zwei Jahren erfahrungsgemäß, dass sich eine Person kümmert und sich über die anderen ärgert.

Wichtig ist auch: Vermieten löst die Erbengemeinschaft nicht auf, es verschiebt die Entscheidung. Und ein späterer Verkauf mit Mieter im Objekt ist schwieriger als ohne, weil der Käuferkreis schrumpft. Was dabei zu beachten ist, steht im Beitrag Vermietete Wohnung kaufen.

Weg 4: Die Teilungsklage

Jeder Miteigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft gerichtlich verlangen. Das ist ein Recht, kein Gefallen. Die Grenze zieht das Gesetz nur bei Unzeit oder Nachteil der Übrigen, was einen Aufschub bewirken kann, aber den Anspruch nicht beseitigt.4

Das Gericht prüft zuerst die Realteilung: Lässt sich die Sache physisch aufteilen? Bei einem Baugrundstück kann das gelingen, bei einem Einfamilienhaus praktisch nie. Ist die Realteilung nicht möglich oder nur mit beträchtlicher Wertminderung, folgt die Zivilteilung: Die Liegenschaft wird gerichtlich versteigert und der Erlös verteilt — und zwar auf Antrag eines einzigen Teilhabers.5

Wichtig

Die Teilungsklage ist der teuerste Weg, und zwar mehrfach. Es fallen Gerichts-, Anwalts- und Sachverständigenkosten an, das Verfahren dauert, und der Versteigerungserlös liegt in aller Regel unter dem, was am freien Markt erzielbar wäre. Es bieten weniger Interessenten mit, die Besichtigungsmöglichkeiten sind eingeschränkt, und Bieter kalkulieren den Zwangscharakter ein.

Der bittere Teil: Am Ende ist das Haus verkauft, nur eben schlechter, und das Verhältnis zwischen den Geschwistern meist dazu. Wer mit der Teilungsklage droht, sollte wissen, dass sie auch ihn selbst trifft. Sie ist als Notausgang gedacht, nicht als Verhandlungshebel.

Was zuerst zu tun ist: den Wert außer Streit stellen

In fast jeder blockierten Erbengemeinschaft, die zu uns kommt, steht am Anfang derselbe Fehler: Es wird über Lösungen verhandelt, bevor über die Zahl Einigkeit besteht. Das kann nicht funktionieren. Wer auszahlen soll, rechnet mit einem niedrigen Wert; wer ausbezahlt wird, mit einem hohen. Beide finden im Internet Belege für ihre Zahl.

Für die interne Auseinandersetzung und für Pflichtteilsfragen sollte der Wert deshalb von einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen kommen. Gegenüber Miterben und Gericht zählt die Zertifizierung, nicht die Meinung. Was der Unterschied zwischen einer Einwertung und einem Gutachten ist, erklärt der Beitrag Was ist meine Immobilie wert?

Eine kostenlose Kurzeinwertung davor ist trotzdem sinnvoll: Sie zeigt die Größenordnung und beantwortet die Frage, ob sich das Gutachten überhaupt lohnt. Bei einem Objekt, über das sich alle ohnehin einig sind, wäre es hinausgeworfenes Geld.

Der Steuerhebel, den viele übersehen

Verkauft die Erbengemeinschaft gemeinsam, zahlt jeder Erbe für seinen Anteil Immobilienertragsteuer. Erfüllt aber einer der Erben die Hauptwohnsitzbefreiung, etwa weil er innerhalb der letzten zehn Jahre fünf Jahre durchgehend dort gewohnt hat, ist nur sein Anteil steuerfrei.6

Daraus ergibt sich eine Gestaltung, die sich rechnen kann: Im Erbübereinkommen wird die Immobilie zur Gänze diesem einen Erben übertragen. Er verkauft mit Hauptwohnsitzbefreiung und teilt den Erlös so, wie es die Familie vereinbart hat.

Das setzt zweierlei voraus. Erstens Vertrauen, weil die Miterben ihre grundbücherliche Absicherung aufgeben. Und zweitens eine saubere Abstimmung mit Notar und Steuerberatung, damit Fristen, Aufgabe des Hauptwohnsitzes und Ausgleichszahlungen zusammenpassen. Improvisiert funktioniert das nicht.

Zeitfrage: Ab 2027 wird der Verkauf teurer

Geerbte Immobilien sind fast immer Altvermögen, weil die Erblassergeneration typischerweise vor 2002 gekauft oder gebaut hat. Genau für dieses Altvermögen steigt die Immobilienertragsteuer mit 1. Jänner 2027 von effektiv 4,2 auf 6 Prozent des Verkaufserlöses.7

Bei einem Haus um 400.000 Euro sind das 7.200 Euro, die sich die Erbengemeinschaft teilt — nur weil der Kaufvertrag im Jänner statt im Dezember unterschrieben wurde. Maßgeblich ist der Vertragsabschluss, nicht die Zahlung. Für eine Gemeinschaft, die ohnehin verkaufen will, ist das ein handfestes Argument, die Entscheidung im Herbst zu treffen statt im Frühjahr. Details im Beitrag ImmoESt 2027.

Was sich in der Praxis bewährt

Früh reden, bevor die Kosten drücken. Ein leerstehendes Haus kostet Betriebskosten, Versicherung, Heizung im Winter und Zustand. Die Gespräche werden nicht leichter, wenn nebenbei Geld verbrennt.

Die Rollen trennen. Wer im Elternhaus aufgewachsen ist, verhandelt anders als jemand, der es zuletzt vor zwanzig Jahren gesehen hat. Ein neutraler Dritter, der Bewertung, Besichtigungen und Verhandlung übernimmt, entlastet nicht nur organisatorisch. Er nimmt auch dem einen Geschwisterteil die Rolle, gegen die anderen zu verhandeln.

Alle Varianten durchrechnen, nicht nur die eigene. Verkauf, Auszahlung und Vermietung nebeneinander in Zahlen, inklusive Steuer und Finanzierungskosten. Oft löst sich der Streit an dem Punkt, an dem sichtbar wird, dass die Lieblingsvariante des einen für ihn selbst die schlechteste ist.

Einen Zeitplan vereinbaren. Nicht „irgendwann", sondern ein Datum, bis zu dem eine Einigung stehen soll, und was passiert, wenn nicht. Das nimmt der Sache die Endlosigkeit und ersetzt die Drohung mit dem Gericht durch eine Verabredung.

Ing. Christoph Eiber, MBA
Ing. Christoph Eiber, MBA
Geschäftsführer der CE Immo Group GmbH, Akademischer Immobilienmanager

Christoph Eiber führt die CE Immo Group in Wels und ist seit über 18 Jahren in der Immobilienvermittlung und Projektentwicklung in Oberösterreich tätig. Er bewertet und vermarktet Wohnungen, Häuser, Grundstücke und Zinshäuser im Zentralraum Wels–Linz.

Rechtsgrundlagen
  1. § 797 Abs. 1 ABGB – niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen; der Erwerb erfolgt in der Regel durch die Einantwortung. Das Gericht spricht sie nach § 177 AußStrG aus, sobald Erben und Quoten feststehen.
  2. § 833 ABGB – Besitz und Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache kommen allen Teilhabern insgesamt zu; in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung entscheidet die Mehrheit der Stimmen, die nicht nach Personen, sondern nach dem Verhältnis der Anteile gezählt werden.
  3. § 834 ABGB – bei wichtigen Veränderungen können die Überstimmten Sicherstellung für künftigen Schaden oder, wenn diese verweigert wird, den Austritt aus der Gemeinschaft verlangen. Nach § 835 ABGB entscheidet bei fehlender Einigung der Richter.
  4. § 830 ABGB – jeder Teilhaber kann in der Regel die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, jedoch nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der Übrigen; er muss sich einen den Umständen angemessenen Aufschub gefallen lassen.
  5. § 843 ABGB – kann eine gemeinschaftliche Sache gar nicht oder nicht ohne beträchtliche Verminderung des Wertes geteilt werden, ist sie auf Verlangen auch nur eines Teilgenossen mittels gerichtlicher Feilbietung zu verkaufen und der Kaufschilling unter die Teilhaber zu verteilen. Nach § 841 ABGB gilt bei der Teilung selbst keine Mehrheit der Stimmen.
  6. § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 – die Hauptwohnsitzbefreiung steht demjenigen zu, dem die Immobilie selbst als Hauptwohnsitz gedient hat (zwei Jahre durchgehend ab Anschaffung oder fünf Jahre durchgehend innerhalb der letzten zehn), jeweils mit Aufgabe des Hauptwohnsitzes. Sie ist personenbezogen und geht nicht auf die übrigen Miterben über.
  7. § 30 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026 – die pauschalen Anschaffungskosten für Altvermögen sinken von 86 auf 80 % des Veräußerungserlöses, die effektive Steuer steigt damit von 4,2 auf 6 %. Nach § 124b Z 498 EStG erstmals auf Grundstücksveräußerungen nach dem 31. Dezember 2026 anzuwenden.

Stand: 11. August 2026. Dieser Beitrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und gibt die Rechtslage zum genannten Stand wieder. Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung ändern sich. Für Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Der Beitrag ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Kann ein einzelner Erbe den Verkauf blockieren?

Für den freien Verkauf ja, denn der Verkauf der ganzen Liegenschaft braucht die Zustimmung aller Miteigentümer. Blockieren kann er die Auflösung der Gemeinschaft aber nicht dauerhaft: Jeder andere Miterbe kann die gerichtliche Teilung verlangen, die bei einem nicht real teilbaren Objekt auf die Versteigerung hinausläuft. Der Blockierer erzwingt damit also nicht den Erhalt des Hauses, sondern nur einen schlechteren Verkauf.

Kann ich meinen Anteil allein verkaufen?

Rechtlich ja, ein ideeller Miteigentumsanteil ist verkehrsfähig. Praktisch ist er kaum verwertbar: Kaum ein Käufer steigt in eine zerstrittene Miteigentumsgemeinschaft ein, und wer es tut, zahlt einen deutlichen Abschlag. Ernsthafte Interessenten für Anteile sind meist die Miterben selbst.

Was kostet eine Teilungsklage?

Das hängt vom Streitwert ab, der sich am Wert der Liegenschaft orientiert, und ist daher bei Immobilien selten klein. Dazu kommen Sachverständigenkosten für die Bewertung und die Kosten des Versteigerungsverfahrens. Der größere Posten ist meist gar nicht die Rechnung, sondern die Differenz zwischen Versteigerungserlös und freiem Marktpreis.

Muss ich meine Miterben auszahlen, wenn ich das Haus behalten will?

Ja, in Höhe ihrer Anteile am Wert der Immobilie. Ohne Auszahlung gibt es keinen Grund für die anderen, ihre Quote aufzugeben. Klären Sie deshalb zuerst die Finanzierung und dann den Preis, nicht umgekehrt — sonst verhandeln Sie über eine Summe, die Sie am Ende nicht aufbringen.

Wer zahlt die laufenden Kosten, solange nichts entschieden ist?

Die Miteigentümer nach ihren Anteilen. Wer allein zahlt, hat Ersatzansprüche gegen die übrigen, muss sie aber notfalls durchsetzen. Deshalb gehört von Anfang an geklärt, wer die Betriebskosten überweist und wie das intern abgerechnet wird.

Darf ein Erbe im Haus wohnen, ohne die anderen zu entschädigen?

Nutzt ein Miteigentümer mehr als seinem Anteil entspricht, steht den anderen grundsätzlich ein Ausgleich für die übermäßige Nutzung zu. In der Praxis ist das ein häufiger Streitpunkt, gerade wenn ein Kind schon zu Lebzeiten der Eltern dort gewohnt hat. Regeln Sie das schriftlich, sobald absehbar ist, dass die Situation länger dauert.

Wie lange dauert es, bis eine Erbengemeinschaft aufgelöst ist?

Bei Einigkeit so lange wie ein normaler Verkauf, also grob drei bis sechs Monate ab der Einantwortung. Ohne Einigkeit und mit Teilungsklage sind es je nach Gericht und Gutachtenlage eher Jahre. Der Zeitunterschied ist meist das stärkste Argument für eine Einigung.

Alle Angaben nach der geltenden Fassung, Stand 11. August 2026.

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